Im wahrsten Sinne des Wortes noch einmal mit einem blauen Auge davongekommen sind linksextreme Störer einer Vortragsveranstaltung eines Marineoffiziers zur Operation Atalanta an der Universität Konstanz. Die Störer hatten sich u.a. als Piraten verkleidet und versuchten, den Vortrag zu verhindern. Sie machten deutlich, dass sie an einer Diskussion nicht interessiert sind, sondern Andersdenkende an freier Diskussion hindern wollten. Die Veranstalter, eine Gruppe studierender Reservisten, ließen sich diesen Eingriff in ihre Grundrechte nicht bieten und unterbanden die Störungsversuche konsequent.
Linksextreme Versuche, Meinungsfreiheit an deutschen Universitäten in ähnlicher Weise einzuschränken, sind leider häufig zu beobachten. Die Störer versuchen dabei meist witzig zu wirken, indem sie sich als Clowns etc. verkleiden. Wir meinen: Wo anderen ihre Freiheit verweigert werden soll, hört der Spaß auf. Wir hoffen, dass ähnliche Provokationen in Zukunft unterlassen werden, und dass die Störer aus der Reaktion der Studenten etwas gelernt haben.
[Kommentar gelöscht. Aufrufe zu Straftaten finden hier nicht statt, Anm. des Administrators.]
@SiPol-3
“…das hier alle legalen Mittel ausgeschöpft werden müssen.”
Dies sehe ich auch so. Eine angemeldete Veranstaltung muss aufgrund des Hausrechtes der Uni Konstanz durchführbar sein. Notfalls muss der Inhaber des Hausrechtes die Störer des Saales verweisen.
Bei dem Vorschlag mit § 127 StPO würde ich aber nochmals nachlesen, ob die Voraussetzung vorliegen. Wenn eine Veranstaltung der Uni gestört wird ist dies meiner Meinung nach keine Straftat, der die Anwendung von § 127 rechtfertigen würde. Geschweige denn, die Festnahme mit Gewalt durchzusetzen. Wenn der verlinkte Inhalt stimmt, dann liegt eher eine Körperverletzung bei den Störern vor.
Dieser Schuss könnte nach hinten losgehen, so eindeutig ich auch die Krawallmacher verurteile.
@Sven Ortmann:
Natürlich hätten die mutmaßlichen linken Straftäter eine Demonstration anmelden können. Sie taten es nicht, weil sie von Anfang an auf Konfrontation auswaren.
Richtig ist Ihr Verweis auf das Hausrecht. Das Verhalten der Störer hätte in meinen Augen eine vorläufige Festnahme nach § 127 StPO gerechtfertigt, die bei Widerstand notfalls auch mit (verhältnismäßiger) Gewalt hätte durchgesetzt werden können. Daher mein Verweis darauf, dass es die Störer auch härter hätte treffen können.
Angesichts der sich häufenden linksextremen Übergriffe gegen Veranstaltungen von Bundeswehr und Reservisten sollte insbesondere der Reservistenverband überlegen, ob er seinen Funktionsträgern entsprechende Handreichungen zur Verfügung stellt, damit solche Probleme künfigt rasch, gründlich und rechtssicher gelöst werden können. Ich hatte selbst einmal auf einer Bundeswehrveranstaltung mit Chaoten zu tun und festgestellt, dass hier alle legalen Mittel ausgeschöpft werden müssen. Alles andere wird als Schwäche verstanden und motiviert nur zu weiteren Provokationen.
Andererseits können die “Störer” für sich beanspruchen, ihr Recht zu demonstrieren genutzt zu haben.
Im Zweifelsfall gilt halt das Hausrecht.
Suum cuique.